Angehörige pflegen
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der Sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität.
Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für pflegende Angehörige können folgende Möglichkeiten wahrgenommen werden:
Flexible Arbeitszeit (BGV)
Mitarbeitende und Dienstgeber tragen gemeinsam Verantwortung für einen guten Arbeitsablauf und eine angemessene Arbeitszeitgestaltung. Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und den gesetzten Rahmenbedingungen die freie Wahl über den Zeitraum ihrer täglichen Arbeit.
Die tägliche Arbeitszeit ist in der Regel in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu erbringen. Die Mitarbeitenden können Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange frei wählen. Eine Arbeitszeit der Mitarbeitenden vor 8.00 Uhr und nach 17.00 Uhr kann seitens der Vorgesetzten nicht verlangt werden.
Flexible Servicezeiten:
Die Servicezeit soll zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr liegen, freitags und an den Vorfesttagen jedoch zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr. Die Servicezeit innerhalb Hauptabteilungen bzw. Abteilungen kann nach dienstlichen Erfordernissen festgelegt werden.
Flexibler Arbeitsort – Telearbeitsplatz (§ 7 Absatz 9 AVO)
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, Arbeitsformen zu vereinbaren, bei denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die zu leistende Arbeit nicht im Betrieb, sondern teilweise von zuhause aus erbringt.
Arbeitszeitkonto (§ 11 AVO)
Für jeden Mitarbeitenden ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Dokumentation des Arbeitszeitkontos erfolgt über den Zeiterfassungsbogen. Das höchstmögliche Guthaben darf den dreifachen Betrag (120 Plusstunden) und die höchstzulässige Zeitschuld den einfachen Betrag (40 Minusstunden) der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Arbeitszeitmodell „Zeitkonto 6 + 1“ (§ 12 a AVO)
Mit dem Arbeitszeitmodell „Zeitkonto 6 + 1“ können die Mitarbeitenden eine Arbeitszeitflexibilisierung erreichen. Das Arbeitszeitmodell wird in der Regel für sieben Monate vereinbart. Sechs Monate bilden dann die Ansparphase und ein Monat die Ausgleichsphase.
Familiensparzeit (§ 13 Absatz 4 AVO)
Das Arbeitszeitmodell „Familiensparzeit“ will die Reduzierung von Arbeitszeiten anregen und fördert sie durch einen finanziellen Bonus. Bei Arbeitszeitreduzierung um mindestens 33 % erfolgt eine Entgeltreduzierung lediglich um 20 %.
Gesetzliche Regelungen
- Pflegezeitgesetz – PflegeZG: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf
- Familienpflegezeitgesetz: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fpfzg/gesamt.pdf
Kurzinformationen über:
- Die neue Familienzeit: https://www.bmfsfj.de/blob/93512/7629b3f715762c1e1f15e7358889f832/die-neue-familien-zeit--folder-dachkampagne-data.pdf
- Familienpflegezeit: www.wege-zur-pflege.de/themen/familienpflegezeit.html
- Pflegezeit: www.wege-zur-pflege.de/themen/pflegezeit.html
- Pflegeunterstützungsgeld: www.wege-zur-pflege.de/themen/pflegeunterstuetzungsgeld.html
- Der Familienpflegezeit-Rechner: www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/rechner.html
Diese Informationen gelten vorbehaltlich zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen und Änderungen der Kirchlichen Gesetzgebung.