Seeleneifer und gute Erbanlagen gesucht
Bischöfliche Pressestelle Hildesheim veröffentlicht Hintergrundpapier zur Bischofswahl
Hildesheim (bph) Hintergrundinformationen zur Bischofswahl und Bischofsweihe im Bistum Hildesheim hat jetzt die Bischöfliche Pressestelle erarbeitet. Der Text unter dem Titel „Erledigung und Neubesetzung des Bischöflichen Stuhls Hildesheim“ ist im Internet abrufbar.
Wer darf bei der Bischofswahl im Bistum Hildesheim mitreden? Wer darf etwas wissen? Und: Was zieht ein Bischof zu seiner Weihe an? Diese und andere Fragen werden immer drängender gestellt, je länger das Bistum auf seinen neuen Bischof wartet. Ausgehend von den kirchenrechtlichen Bestimmungen gibt der Hintergrundtext sehr ausführlich Antwort. In chronologischer Reihenfolge beschreibt er den gesamten Zeitraum des Bischofswechsels von der Emeritierung eines Bischofs über das komplizierte Wahlverfahren bis hin zu den Weiheformalitäten. Auch die staatskirchenrechtlichen Verträge werden gewürdigt. Für viele Menschen dürfte es zum Beispiel neu sein, dass der niedersächsische Ministerpräsident theoretisch sein Veto gegen einen gewählten Bischof einlegen kann. Wird der Bischof ernannt, muss er in jedem Fall vor dem niedersächsischen Ministerpräsidenten einen Treueeid ablegen.
„Die Recherchen waren richtig spannend“, sagt Dr. Michael Lukas, Pressesprecher des Bistums und Autor des Textes. Erstaunt war er darüber, wie ausführlich im Kirchenrecht die Anforderungen an einen neuen Bischof beschrieben sind. Frömmigkeit, Seeleneifer und möglichst den Doktorgrad in der Heiligen Schrift fordert zum Beispiel das kirchliche Gesetzbuch. Die Apostolischen Richtlinien für die Bischofswahl mahnen sogar, „Gesundheit und etwaige Erbanlagen“ zu berücksichtigen. „Offenbar ist es einfacher, Papst als Bischof von Hildesheim zu werden,“ wundert sich Lukas, denn die Anforderungen an einen Papst sind kirchenrechtlich weit weniger eng gefasst.
Allerdings spricht aus den rechtlichen Bestimmungen auch ein großes Maß an Weisheit. Der Bischof möge sich bei seinen Visitationsreisen in die Gemeinden davor hüten, „durch Verursachung überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden,“ heißt es wörtlich im Kirchenrecht zu den Pflichten eines Bischofs. Und das Reichskonkordat von 1933 verpflichtet den niedersächsischen Ministerpräsidenten ausdrücklich, den Namen des Bischofs bis zu dessen offizieller Ernennung geheim zu halten. Offenbar waren „undichte Stellen“ schon vor mehr als 70 Jahren ein Problem.
Eine Frage allerdings kann auch dieser Text nicht beantworten: Wann der neue Bischof für Hildesheim tatsächlich kommt und wie er heißen wird.