Baurechtliche Informationen
Kirchliche Bauordnung 2019 für das Bistum Hildesheim
Bischof Heiner hat am 31.01.2019 die neue Bauordnung für das Bistum HIldesheim in Kraft gesetzt.
Die kirchliche Bauordnung regelt Fragen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in Kirchengemeinden, zwischen dem Bischöflichen Generalvikariat als Aufsichtsbehörde und den Kirchengemeinden auftreten.
Heizungserneuerung
Sanierung der Heizungs- und Lüftungstechnik
»Unsere Kirchenheizung ist kaputt und muss sofort erneuert werden!« So oder so ähnlich klingen häufig die Aussagen aus den Kirchengemeinden, wenn die jährliche Kontrolle der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger durchgeführt wurde. Meist liegt auch bereits ein Angebot des Heizungsbauers vor, das eine größere Heizungsanlage vorsieht, damit es in der Kirche auch im Winter schön warm wird.
Doch ist das in jedem Fall richtig? Wie oft findet ein Gottesdienst statt? Und was heißt das für die Kirchenheizung und ihre Regelbarkeit?
In den vergangenen Jahren haben zudem Themen wie Klimaschutz und Energiekostensenkung eine immer größere Bedeutung bekommen.
Aufgrund der geringen Kenntnisse über die physikalische Problematik in den Kirchengebäuden und das Nutzerverhalten der Gemeinde will das Bistum Hildesheim bei zukünftigen Sanierungen der Heizungstechnik jeweils eine einjährige Messphase durchführen lassen.
Mit den Messungen soll eine umfangreiche Datengrundlage geschaffen werden, um damit einen gegenüber heutigen Verhältnissen deutlich qualifizierteren Sanierungs- und Modernisierungsvorschlag der bestehenden Anlagentechnik entwickeln zu können.
Deshalb müssen sich Kirchengemeinden, in denen die Kirchenheizung erneuert werden muss, mindestens ein Jahr vor der Neuinstallation beim jeweiligen Gebietsarchitekten/in melden, um das notwendige Messprogramm zu besprechen.
"Welche Kirchenheizung ist die richtige?" Informationen dazu in folgendem Dokument:
Bau und Reparaturkosten
Kirchlicher Anzeiger 07/2009 S.161-162
Die Ordnung des Bewilligungsverfahrens für eine Zuweisung von Finanzmitteln bei Baumaßnahmen jeweils unter Beachtung der „Kirchlichen Bauordnung für das Bistum Hildesheim“ in der Fassung vom 01.06.2001:
Schlüsselzuweisung für den Personal- und Sachkostenbereich 2015
Kirchlicher Anzeiger 05/2014 S.139-140
Der Vermögensverwaltungsrat des Bistums hat die Höhe der Zuweisungen an die Kirchengemeinden für das Jahr 2015 beschlossen. Die Zuweisungen an die Kirchengemeinden wurden im Rahmen der Umsetzung von Eckpunkte 2020 angepasst. Im Teilschlüssel B wird die Zuweisung des Grundbetrags für die Kirchen geordnet:
Gesetz zur Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchwarnmeldern
Kirchlicher Anzeiger 05/2014 S.149
Am 13.04.2012 ist das Gesetz zur Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchwarnmeldern für Niedersachsen verabschiedet worden. In der Niedersächsischen Bauordnung werden die Eigentümer von Neu- und Umbauten und von bestehenden Wohnungen ab dem 13.04.2012 - mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 - verpflichtet in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen einen Rauchwarnmelder anzubringen:
Leitlinien zu Kirchenumnutzungen
Die Leitlinien des Päpstlichen Kulturrats sind im Wesentlichen anschlussfähig an die Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz „Umnutzung von Kirchen“ von 2003 (Arbeitshilfen Nr. 175). In wenigen Punkten – wie etwa dem Ausschluss „kommerzieller Nachnutzungen spekulativer Art“ – sind sie etwas restriktiver als die vorgenannte Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz. Größter Wert wird laut den Leitlinien des Päpstlichen Kulturrats künftig darauf gelegt werden müssen, die mobilen Kulturgüter zu inventarisieren. Der Päpstliche Kulturrat hat klargestellt, dass die „Guidelines“ nicht bindend sind, sondern die letzte Verantwortung über den Verbleib der Kultusgebäude dem jeweiligen Ortsordinarius obliegt.
P. Dr. Hans Langendörfer SJ - DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
Die Trinkwasserverordnung - Pflichten der Gebäudeeigentümer
Am 1. November 2011 trat die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden: Die komplette Trinkwasserverordnung