Das Diözesangericht Hildesheim | Bischöfliches Offizialat
Das Bischöfliche Offizialat Hildesheim ist als kirchliches Diözesangericht zuständig für alle kirchlichen Streit- und Strafsachen im Bistum. Außerdem ist es Berufungsgericht für das Erzbistum Hamburg und das Bistum Osnabrück. Die Haupttätigkeit des Bischöflichen Offizialats erstreckt sich auf die Rechtsprechung in Ehesachen. Genauer klärt das Offizialat, ob eine geschiedene Ehe aus einem kirchlichen Grund für ungültig erklärt oder aufgelöst werden kann.
Beim Offizialat handelt es sich um eine eigene, weisungsunabhängige Behörde. Sie wird geleitet vom Offizial (Gerichtsvikar), der Priester sein muss und in Stellvertretung des Bischofs dessen Aufgabe als Gerichtsherr wahrnimmt.
Aufgaben des Diözesangerichts
"Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" - auf diesem Wort Jesu beruht die katholische Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe. Sie besagt, dass Ehepartner aneinander gebunden sind, solange sie leben. Daran ändert auch die staatliche Scheidung nichts. Eine geschiedene Person kann in aller Regel nicht ein zweites Mal kirchlich gültig heiraten.
Aber nicht immer steht eine geschiedene Ehe der kirchlichen Wiederheirat im Wege.
Es gibt Möglichkeiten der kirchlichen Ehenichtigkeitserklärung
- wenn die Ehe nicht in der vorgeschriebenen Form geschlossen wurde.
- wenn bei einem der beiden Partner ein Ehehindernis vorlag oder wenn er aus psychischen Gründen nicht imstande war, eine Ehe einzugehen oder zu führen.
- Wenn wenigstens ein Partner keinen oder keinen vollständigen Ehewillen hatte, weil er z.B. von vornherein die Unauflöslichkeit der Ehe oder die eheliche Nachkommenschaft oder die eheliche Treue ausgeschlossen hat oder weil er arglistig über eine wichtige Eigenschaft des anderen Partners getäuscht wurde oder zur Ehe gezwungen wurde.
Es gibt die Möglichkeit der kirchlichen Eheauflösung
- wenn einer der beiden Partner nicht getauft ist oder bis zur endgültigen Trennung der Gatten nicht getauft war
- wenn die Ehe leiblich nicht vollzogen wurde.
Jeder Katholik, aber auch jeder, der einen katholischen Partner heiraten möchte, kann bei dem zuständigen Diözesangericht (Offizialat) in einem Eheverfahren prüfen lassen, ob seine zivilrechtlich geschiedene Ehe kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst werden kann.
Wie verläuft eine Eheverfahren?
Wer als Geschiedener an einer kirchlichen Wiederheirat interessiert ist, kann bei dem zuständigen Diözesangericht ein Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahren beantragen. Der Antrag muss sich auf einen kirchlich anerkannten Grund stützen und ein Beweisangebot enthalten. Auch eine zwischen zwei nicht katholischen Christen geschlossene Ehe kann Gegenstand eines solchen Verfahrens sein, wenn nämlich einer der Partner einen Katholiken zu heiraten beabsichtigt.
Das kirchliche Gericht ist verpflichtet, auch den anderen Partner der geschiedenen Ehe zu hören. Ist dieser zu einer Aussage nicht bereit, so kann das Verfahren, wenn es dadurch nicht auf unüberwindliche Beweisschwierigkeiten stößt, auch ohne ihn durchgeführt werden.
Da die Aussagen der beiden geschiedenen Ehepartner allein noch keinen vollen Beweis erbringen, müssen auch Zeugen gehört werden. Als solche kommen auch nahe Verwandte in Frage. Alle Personen, die zur Sache aussagen, werden getrennt voneinander angehört, eine Gegenüberstellung findet nicht statt. Die Anhörungen sollten nach Möglichkeit am Gerichtsort, sie können aber auch am Wohnort stattfinden. Die Aussagen werden protokolliert und zu den Akten genommen.
Was unterscheidet Ehenichtigkeitsverfahren und Eheauflösungsverfahren?
Im Ehenichtigkeitsverfahren ist das aufgekommene Beweismaterial Grundlage für die gerichtliche Urteilsfindung. Die Parteien haben das Recht, nach Abschluss der Beweiserhebung die Akten einzusehen und sich zum Beweismaterial zu äußern.
Der an jedem Ehenichtigkeitsverfahren von Amts wegen beteiligte Ehebandverteidiger hat die Aufgabe, die Gründe zu nennen, die gegen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund sprechen.
Das Urteil wird von drei Richtern, die schon zu Beginn des Verfahrens bestellt wurden, kollegial gefällt. Nur sie sind bei der Urteilssitzung anwesend. Die Parteien erhalten eine schriftliche Urteilsausfertigung.
Im Eheauflösungsverfahren wird im Unterschied zum Ehenichtigkeitsverfahren in der Diözese nur die Beweiserhebung durchgeführt. Die Akten werden mit einem Votum des Bischofs an die Glaubens- bzw. Sakramentenkongregation in Rom weitergeleitet, die nach Prüfung der Akten dem Papst die Auflösung der Ehe empfiehlt.
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